- nebenberuflich planmässig und systematisch oder auch nur gelegentlich betrieben wird, um damit, ähnlich dem professionellen Vermittlungsgeschäft im Grundstücksverkehr, Gewinne zu erzielen; - nebenberuflich oder gelegentlich in einem engen Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird, wie z.B. bei Fachleuten des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes usw. Zu beachten ist im Weiteren, dass das den Notaren des Kantons Luzern obliegende Verbot der gewerbsmässigen Vermittlung im Grundstücksverkehr sowohl auf die direkte, als auch auf die indirekte Vermittlungstätigkeit abzielt, wie z.B. auf die Vermittlungstätigkeit durch eine Immobiliengesellschaft, auf deren Geschäftsführung der