Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 2) anzusehen, wenn sie haupt- oder nebenberuflich auf die Erwirtschaftung von Erwerb bzw. Gewinn zufolge Ausnützung der Entwicklungen des Liegenschaftenmarkts abzielt. Gewerbsmässigkeit liegt u.a. dann vor, wenn die Vermittlungstätigkeit - hauptberuflich als eine buchführungspflichtige Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird; - nebenberuflich planmässig und systematisch oder auch nur gelegentlich betrieben wird, um damit, ähnlich dem professionellen Vermittlungsgeschäft im Grundstücksverkehr, Gewinne zu erzielen;