Sie umfassen namentlich den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR), den Mäkler- (Art. 412 ff. OR) sowie den Agenturvertrag (Art. 418 ff. OR). Die Gemeinsamkeit der Vermittlungsgeschäfte besteht darin, dass die Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf Grundstücksgeschäfte erfolgt, die im Namen bzw. im Interesse und auf Rechnung von Drittpersonen abgeschlossen werden. Der Vermittler tätigt mit anderen Worten keine Grundstücksgeschäfte im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Vielmehr beschränkt sich die Vermittlungstätigkeit darauf, Drittpersonen, und zwar in der Regel gegen Bezahlung, zum Abschluss von Grundstücksgeschäften zu verhelfen.