| | Entscheid: | § 18 Abs. 4 BeurkG. Weisung betreffend gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr. ====================================================================== Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen erlässt folgende Weisung betreffend die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr (Unvereinbarkeit für Notare): Der in § 18 Abs. 4 BeurkG verwendete Begriff "Vermittlung" betrifft den gewerbsmässigen Grundstückshandel im Auftragsverhältnis oder aber in auftragsähnlichen Konstellationen. Derartige Rechtsverhältnisse sind in den Titeln 13 und 14 des Obligationenrechts (Art. 394-424 OR) geregelt. Sie umfassen namentlich den einfachen Auftrag (Art.