Einerseits soll die Urkundsperson, die ihren Vergütungsanspruch durchsetzen will, als Gläubigerin dieselben rechtlichen Möglichkeiten haben wie jeder andere Gläubiger, der es auf dem Betreibungsweg versuchen will, bevor er seine Forderung gerichtlich geltend macht. Anderseits nimmt der nicht zahlungswillige Vergütungsschuldner in Kauf, dass die Urkundsperson auf dem Betreibungsweg gegen ihn vorgeht. Der Gesuchsteller ist daher als Folge der fehlenden Zahlungsbereitschaft der Gesuchsgegnerin von der Geheimhaltung im erwogenen Sinn beschränkt dispensiert. Für die im Betreibungsverfahren nötigen Angaben bedarf er keiner aufsichtsrechtlichen Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit.