Es ist Praxis der Aufsichtsbehörde, aus den in der soeben zitierten Literatur genannten Gründen auf ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis, das im Hinblick auf einen gerichtlichen Vergütungsstreit gestellt wird, nicht einzutreten (AU Entscheid vom 18.3.1994 i.S. H./G.). Das muss sinngemäss auch im Betreibungsverfahren ohne vorausgehenden Vergütungsprozess gelten. Einerseits soll die Urkundsperson, die ihren Vergütungsanspruch durchsetzen will, als Gläubigerin dieselben rechtlichen Möglichkeiten haben wie jeder andere Gläubiger, der es auf dem Betreibungsweg versuchen will, bevor er seine Forderung gerichtlich geltend macht.