320 StGB, zum geheimnis-internen Personenkreis, und geht man ferner davon aus, dass der Honorarstreit auf Antrag des Klägers allemal unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen ist, so besteht kein Bedarf nach einer aufsichtsrechtlichen Geheimnisdispens (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, § 40 N 1157). Es ist Praxis der Aufsichtsbehörde, aus den in der soeben zitierten Literatur genannten Gründen auf ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis, das im Hinblick auf einen gerichtlichen Vergütungsstreit gestellt wird, nicht einzutreten (AU Entscheid vom 18.3.1994 i.S. H./G.).