Zählt man die schweizerischen Justizbehörden, angesichts ihrer Unterstellung unter das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, zum geheimnis-internen Personenkreis, und geht man ferner davon aus, dass der Honorarstreit auf Antrag des Klägers allemal unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen ist, so besteht kein Bedarf nach einer aufsichtsrechtlichen Geheimnisdispens (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, § 40 N 1157).