Die Einholung eines Geheimhaltungsdispenses bei der Aufsichtsbehörde vor jedem Honorarstreit ist mancherorts Übung, muss aber als inhaltslose und rechtlich nicht begründbare Formalität qualifiziert werden. Denn die Entschädigungsansprüche der Urkundsperson bzw. - beim Amtsnotariat - des Staates dürfen grundsätzlich nicht an der Geheimhaltungspflicht scheitern. Zählt man die schweizerischen Justizbehörden, angesichts ihrer Unterstellung unter das Amtsgeheimnis gemäss Art.