Dieser Geheimhaltungsdispens bezieht sich ausschliesslich auf jene Informationen, die unter dem Gesichtswinkel des Honorarstreits und -inkassos von Belang sind, nämlich auf die Tatsache der Klientenbeziehung und diejenige der Geltendmachung der Gebührenforderung, ferner auf die gebührenrelevante Natur und den Umfang der erbrachten Leistungen und auf die Widerlegung der vom Schuldner allenfalls geltend gemachten Einwendungen. Die Einholung eines Geheimhaltungsdispenses bei der Aufsichtsbehörde vor jedem Honorarstreit ist mancherorts Übung, muss aber als inhaltslose und rechtlich nicht begründbare Formalität qualifiziert werden.