Aus den Erwägungen: Die Bestreitung oder Nichtbezahlung einer Notariatsrechnung impliziert klientenseitig die Inkaufnahme der rechtlichen Geltendmachung und muss in diesem Sinne als beschränkter Geheimhaltungsdispens qualifiziert werden. Dieser Geheimhaltungsdispens bezieht sich ausschliesslich auf jene Informationen, die unter dem Gesichtswinkel des Honorarstreits und -inkassos von Belang sind, nämlich auf die Tatsache der Klientenbeziehung und diejenige der Geltendmachung der Gebührenforderung, ferner auf die gebührenrelevante Natur und den Umfang der erbrachten Leistungen und auf die Widerlegung der vom Schuldner allenfalls geltend gemachten Einwendungen.