| | Entscheid: | § 19 Abs. 1 BeurkG. Die Urkundsperson ist sowohl für die pozessuale Verfolgung ihres Vergütungsanspruches als auch für dessen Durchsetzung auf dem Betreibungsweg von der beruflichen Geheimhaltungspflicht beschränkt dispensiert. ======================================================================= Ein Notar ersuchte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen um Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit als Urkundsperson für die Rechtsverfolgung der Vergütungsforderung auf dem Betreibungsweg. Auf das Gesuch wurde nicht eingetreten.