X. unterzeichnete ferner die Erklärung 1 und die "Lex-Friedrich-Erklärung". Es ist daher davon auszugehen, dass die Gründer die klagende Urkundsperson im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit der Vornahme der Gründungsformalitäten beauftragt haben und somit die Beklagte für die Notariatskosten haftet, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Gründer per-sönlich und solidarisch dafür einstehen wollen. Die Beklagte schuldet somit grundsätzlich die Beurkundungskosten. Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 15. Juni 2001 (AU 00 22) |