Die GmbH haftet ohne weiteres für die Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn. Dazu gehören die Notariatskosten (Lukas Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, S. 16 RZ 9). (...) Die Gründer X. und Y. unterzeichneten die öffentliche Gründungsurkunde und die Statuten. Beide sind Gesellschafter der beklagten Z. GmbH, X. zudem Geschäftsführer. X. unterzeichnete ferner die Erklärung 1 und die "Lex-Friedrich-Erklärung".