In Zusammenhang mit den Kosten einer GmbH-Gründung hielt die Aufsichtbehörde über die Urkundspersonen unter anderem fest: Die Urkundsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung. Mehrere Parteien (§ 1 lit. d BeurkG) haften für den Vergütungsanspruch solidarisch. Die Gründer können die Ur-kundsperson im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit der Vornahme der Gründungs-formalitäten beauftragen mit der Wirkung, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister für die Beurkundungskosten auch ohne besondere Übernahme haftbar ist (Schenker, Basler Komm., Basel 1994, N 12 zu Art. 645 OR). Die GmbH haftet ohne weiteres für die Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn.