Es ist Sache der einzelnen Urkundsperson, die Sorgfaltspflicht auch ohne § 26 BeurkV gehörig wahrzunehmen und die im konkreten Fall nötigen Hinweise auf gesetzliche Pfandrechte in geeigneter Form vorzunehmen. Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 4. Dezember 2000 (AU 00 21) |