§ 26 BeurkV wiegte die Urkundspersonen daher in falscher Sicherheit, nachdem sie aufgrund von § 28 BeurkG verpflichtet sind, auch auf die im damaligen § 26 BeurkV nicht enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte hinzuweisen, soweit solche im konkreten Fall von Bedeutung sein könnten. Da der Verordnungsgeber die Grundnorm von § 28 BeurkG für ausreichend hält und die ständige Aktualität der Spezialbestimmung nicht gewährleistet erscheint, wurde § 26 BeurkV ersatzlos gestrichen. Es ist Sache der einzelnen Urkundsperson, die Sorgfaltspflicht auch ohne § 26 BeurkV gehörig wahrzunehmen und die im konkreten Fall nötigen Hinweise auf gesetzliche Pfandrechte in geeigneter Form vorzunehmen.