Beim aufgehobenen § 26 BeurkV handelte es sich um eine Spezialbestimmung zu der in § 28 BeurkG allgemein formulierten Sorgfaltspflicht der Notarinnen und Notare. Die darin enthaltene Aufzählung der gesetzlichen Pfandrechte war nicht abschliessend. § 26 BeurkV wiegte die Urkundspersonen daher in falscher Sicherheit, nachdem sie aufgrund von § 28 BeurkG verpflichtet sind, auch auf die im damaligen § 26 BeurkV nicht enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte hinzuweisen, soweit solche im konkreten Fall von Bedeutung sein könnten.