| | Entscheid: | § 28 BeurkG umschreibt die Sorgfaltspflicht der Urkundsperson. Bis 31. August 1999 regelte § 26 BeurkV die notarielle Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. Diese Bestimmung wurde mit Änderung vom 23. August 1999 auf 1. September 1999 ersatzlos aufgehoben. Um Missverständnissen vorzubeugen, sieht sich die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen zu folgenden Ausführungen veranlasst: Beim aufgehobenen § 26 BeurkV handelte es sich um eine Spezialbestimmung zu der in § 28 BeurkG allgemein formulierten Sorgfaltspflicht der Notarinnen und Notare.