im Sinne obiger Ausführungen - für diese zu verwenden geradezu verpflichtet ist. Aufgrund der vorliegenden Akten können die seinerzeitigen Verhandlungen zwischen den Parteien entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht als vertraulich bezeichnet werden, weshalb der Hinweis der Beklagten auf den Kurzkommentar Trechsel zu Art. 321 StGB auch gar nicht einschlägig ist. Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall ein Berufsgeheimnis des Gesuchstellers zu verneinen, weshalb für die von der Gesuchsgegnerin geforderte Güterabwägung gar kein Raum besteht. Mit dieser Feststellung wird der Antrag um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht als solcher obsolet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. |