Ein solcher Anhaltspunkt kann auch nicht darin gesehen werden, dass es der Gesuchsteller bei der gegebenen Situation aufgrund der Haltung der Gesuchsgegnerin vorzog, sich vorgängig einer Zeugenaussage aufsichtsrechtlich abzusichern. Sollten die Organe der Gegenpartei tatsächlich der irrigen Meinung gewesen sein, der Anwalt der Gegenpartei sei verpflichtet, ihre Äusserungen der eigenen Klientschaft vorzuenthalten, kann ihnen das nicht helfen, muss sich doch tatsächlich jedermann bewusst sein, dass ein Anwalt auf die Wahrung der Interessen seiner (eigenen) Klientschaft bedacht sein muss und erhaltene Informationen bei sorgfältiger Mandatsführung - unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung