Gegenpartei ein gewisses "agreement" geschlossen worden ist. Dafür bestehen nun aber in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass sich der Gesuchsteller der Gegenpartei gegenüber als Anwalt (seiner Klientschaft) zu erkennen gab, wie von der Gesuchsgegnerin ins Feld geführt wird, spricht gerade für das Gegenteil. Ein solcher Anhaltspunkt kann auch nicht darin gesehen werden, dass es der Gesuchsteller bei der gegebenen Situation aufgrund der Haltung der Gesuchsgegnerin vorzog, sich vorgängig einer Zeugenaussage aufsichtsrechtlich abzusichern.