so beispielsweise wenn eine bestimmte Information seitens der Gegenpartei dem Gesuchsteller nur unter einem konkreten Vorbehalt und/oder einer entsprechenden Zusicherung bzw. unter dem Siegel der Verschwiegenheit geoffenbart worden wäre, mit anderen Worten in Bezug auf bestimmte Äusserungen und/oder Vorkommnisse Verschwiegenheitspflicht vereinbart und diesbezüglich ein Vertrauensverhältnis des Anwalts auch mit der Gegenpartei begründet worden wäre. Die Frage nach dem Bestand oder Nichtbestand einer Geheimhaltungspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gegenpartei entscheidet sich mit anderen Worten also darnach, ob in einem bestimmten Bereich auch zwischen ihm und der seinerzeitigen