Er hat sich also in dieser Hinsicht lediglich an die in Art. 28 ZGB, Art. 49 OR und Art. 173 ff. StGB gesetzten Schranken zu halten (AK Nr. 90 unter Hinweis auf einen Entscheid der zürcherischen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 50 S. 209 f.). Aufgrund dieser Rechtsprechung und Literatur wäre eine berufliche Geheimhaltungspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin bloss bei Vorliegen besonderer Verhältnisse anzunehmen;