Freiburg 1968, S. 99). Aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient ergeben sich für den Anwalt seinem Klienten gegenüber ganz besondere Pflichten, zu denen namentlich auch die Geheimhaltungspflicht gehört. Der Gegenpartei gegenüber besteht kein derartiges Vertrauensverhältnis und demzufolge auch kein besonderer Pflichtenkreis. Die Gegenpartei hat deshalb nur Anspruch darauf, dass der Anwalt sich ihr gegenüber im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung und des Anstandes hält. Namentlich ist der Anwalt nicht zu einer weitergehenden Geheimhaltung verpflichtet, als sie für jedermann besteht. Er hat sich also in dieser Hinsicht lediglich an die in Art. 28 ZGB, Art.