Dieser ersuchte daher um die Befreiung von einer allfälligen beruflichen Geheimhaltungspflicht gegenüber der seinerzeitigen Gegenpartei. Die Aufsichtskommission für Rechtsanwälte verneinte das Vorliegen einer solchen mit folgender Begründung: Die Pflicht des Anwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist als ein besonderer Ausfluss der Treuepflicht gegenüber seinem Klienten zu betrachten. Die Geheimhaltungspflicht des Anwaltes besteht daher grundsätzlich zum Schutz des eigenen Klienten, nicht auch zu demjenigen der Gegenpartei (Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 99).