Ein Anwalt hatte im Zuge der Vertretung eines Mieters mit dem Vertreter der Vermieterin ein Telefongespräch geführt, in welchem es um die Abklärung der Frage ging, welchem frühestmöglichen Auszugstermin diese zustimmen würde. In der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung des inzwischen durch einen anderen Anwalt vertretenen Mieters war der Inhalt dieses Telefongespräches streitig. Der Mieter rief seinen ehemaligen Anwalt als Zeugen an, die Vermieterin opponierte dem unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis des früheren Anwalts des Mieters. Dieser ersuchte daher um die Befreiung von einer allfälligen beruflichen Geheimhaltungspflicht gegenüber der seinerzeitigen Gegenpartei.