| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 26.02.1998 | | Fallnummer: | AR 97 23 | | LGVE: | 1998 I Nr. 36 | | Leitsatz: | § 18 Abs. 1 AnwG. Berufliche Geheimhaltungspflicht des Anwaltes gegenüber der Gegenpartei? (Präzisierung der Rechtsprechung.) | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Ein Anwalt hatte im Zuge der Vertretung eines Mieters mit dem Vertreter der Vermieterin ein Telefongespräch geführt, in welchem es um die Abklärung der Frage ging, welchem frühestmöglichen Auszugstermin diese zustimmen würde.