Diskussion stehenden Straftaten nichts mehr Nachteiliges über seine Berufsausübung bekannt geworden ist. 8.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Aspekte ist für das grobe Fehlverhalten des Disziplinarbeklagten die Dauer der - vorübergehenden - Einstellung in der Berufsausübung im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. c AnwG auf ein halbes Jahr festzusetzen. 9.- Zufolge der Disziplinierung sind dem Disziplinarbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die amtlichen Kosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Rechtsanwalt