8.3. Bei der Festsetzung der Dauer der Einstellung in der Berufsausübung, die gesetzlich bis auf zwei Jahre befristet ist (§ 13 Abs. 1 lit. c AnwG), ist indessen zu Gunsten des Disziplinarbeklagten, der seit 1985 als praktizierender Anwalt im Kanton Luzern tätig ist, demgegenüber erheblich zu berücksichtigen, dass dieser über ein blankes Strafregister verfügt und auch von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte bisher noch nie diszipliniert werden musste. In einem etwas milderen Licht mögen die Verfehlungen des Disziplinarbeklagten sodann, wie von seinem Verteidiger ausführlich geltend gemacht und geschildert (amtl.Bel. 18 und 22, oben zusammengefasst)