Angesichts der Art und der Schwere der vom Disziplinarbeklagten begangenen Straftaten und dessen mangelnder Einsicht ist eine Disziplinierung mit einer blossen Busse trotz deren Erstmaligkeit nicht denkbar und eine - vorübergehende - Einstellung in der Berufsausübung im Sinne von § 13 AnwG geradezu zwingend. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Straftaten inzwischen schon einige Jahre zurückliegen, hängt dies doch weitgehend mit der Verteidigungsstrategie des Disziplinarbeklagten im Rahmen des Straf- und Strafuntersuchungsverfahrens zusammen. 8.3.