Der Umstand, dass und wie streng der Disziplinarbeklagte wegen Straftatbeständen, namentlich auch wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis, zu einer Gefängnisstrafe von immerhin 14 Monaten Gefängnis, wenn auch nur bedingt vollziehbar, verurteilt worden ist, spricht denn auch für sich und stellt zweifellos auch für sich genommen eine ganz erhebliche Schädigung des für den Anwaltsstand erforderlichen Vertrauens dar. Dazu kommen die mangelnde Einsicht des Disziplinarbeklagten bzw. die hartnäckigen und unglaubwürdigen Bestreitungen, aufgrund der falschen Angaben seiner Schwägerschaft von den wahren Verhältnissen im Restaurant/