1 StGB, wobei es im vorliegenden Fall immerhin um eine beachtliche Summe ging und der Disziplinarbeklagte dabei mit Rat und Tat aktiv war. Auch der Tatbestand der Geldwäscherei gehört im Rahmen des 17. Titels des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bis StGB) zu den Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege. Für eine geordnete Rechtspflege und damit auch für die Rechtsstaatlichkeit ist es ein unabdingbares Postulat, dass Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege jedenfalls nicht von mit erhöhter Glaub- und Vertrauenswürdigkeit bedachten Berufsleuten begangen werden.