24 Abs. 1 StGB seine berufliche Vertrauenswürdigkeit massiv erschütterte. Die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangene mehrfache Anstiftung zu falschem Zeugnis fällt daher in der Disziplinarsache besonders ins Gewicht, zumal die Zeugen in Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen des Anwalts mit ihrer Arbeitgeberschaft wohl besonderem Druck ausgesetzt waren. Der Anwalt, der auch als "Mitarbeiter" der Rechtspflege bezeichnet wird (Wolffers Felix, a.a.O. S. 37), trägt aufgrund des in ihn gesetzten erhöhten Vertrauens gerade diesbezüglich auch eine ganz besondere Verantwortung.