13 und LGVE 1994 I Nr. 34 mit weiteren Verweisen). 8.2. Wie schon das Obergericht in seinem Strafurteil (OGU E. 5.3 S. 26 f.) festgehalten hat, musste sich der Disziplinarbeklagte als Rechtsanwalt im Klaren sein, dass er allein schon mit dem zweifachen Erfüllen des Tatbestandes der Anstiftung zu falschem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB seine berufliche Vertrauenswürdigkeit massiv erschütterte.