Das bedeutet, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeiten in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, wobei sie aufgrund des Prinzips der Verhältnismässigkeit gehalten ist, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten.