Disziplinarische Sanktionen gegen Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das bedeutet, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeiten in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern.