Die Behörde hat stets diejenige Massnahme zu wählen, die dem Zweck des Disziplinarrechts am besten entspricht. Dabei ist anders als im Strafrecht nicht primär auf das Verschulden abzustellen. Es ist vielmehr zu fragen, welche Massnahme am ehesten geeignet erscheint, die durch das Disziplinarrecht geschützten öffentlichen Interessen spezial- und generalpräventiv vor weiterer Verletzung zu bewahren (Wolffers Felix, a.a.O. S. 190). Disziplinarische Sanktionen gegen Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.