8.- Die in § 13 AnwG für Verstösse gegen die dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten vorgesehenen Disziplinarstrafen reichen von einem blossen Verweis über die Geldbusse bis Fr. 5'000.-- bis hin zur bis zu zwei Jahren befristeten und schliesslich dauernden Einstellung in der Berufsausübung. Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nach der Schwere der Verfehlungen, wobei das bisherige Verhalten des Anwaltes zu berücksichtigen ist. Wo es die Umstände rechtfertigen, können mehrere Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden. 8.1. Die Behörde hat stets diejenige Massnahme zu wählen, die dem Zweck des Disziplinarrechts am besten entspricht.