Die gleichzeitige strafrechtliche und disziplinarische Ahndung eines Fehlverhaltens ist bekanntlich nicht ausgeschlossen, weil der Grundsatz "ne bis in idem" nur unter strafrechtlichen Sanktionen, nicht aber im Verhältnis zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht gilt. Die strafrechtliche Ahndung eines bestimmten Verhaltens schliesst eine disziplinarische Verfolgung nicht nur nicht aus, sondern fordert sie meist geradezu, wenn das Verhalten auch die disziplinarrechtliche Ordnung des Personenkreises verletzt, dem der Täter angehört (Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S.176 unter Hinweis auf BGE 97 I 836 und 108 Ia 230 ff.). 8.-