Mit seinen Straftaten hat der Disziplinarbeklagte seine Berufs- und Standespflichten als Rechtsanwalt mehrfach und in gravierender Weise verletzt, weshalb der Disziplinarbeklagte neben der strafrechtlichen Verurteilung mit angemessenen standesrechtlichen Massnahmen zu disziplinieren ist. Die gleichzeitige strafrechtliche und disziplinarische Ahndung eines Fehlverhaltens ist bekanntlich nicht ausgeschlossen, weil der Grundsatz "ne bis in idem" nur unter strafrechtlichen Sanktionen, nicht aber im Verhältnis zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht gilt.