Bel. 10, namentlich S. 42 f. und 45 ff.), auf welche das Obergericht als Appellationsinstanz ausdrücklich Bezug genommen hat, verwiesen werden. Mit seinen Straftaten hat der Disziplinarbeklagte seine Berufs- und Standespflichten als Rechtsanwalt mehrfach und in gravierender Weise verletzt, weshalb der Disziplinarbeklagte neben der strafrechtlichen Verurteilung mit angemessenen standesrechtlichen Massnahmen zu disziplinieren ist.