Die Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei sodann erfolgte, weil der Disziplinarbeklagte die behördliche Einziehung der im Zusammenhang mit den von E.G. begangenen Vortaten der mehrfachen Förderung der Prostitution u.a. verdienten Gelder in der Höhe von Fr. 657'000.-- vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich erfolgreich verhindert hatte. Für die tatbeständlichen Einzelheiten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, wiederum auf die Erwägungen im obergerichtlichen Strafurteil (OGU E. 4 S. 21 ff.) und die entsprechenden Feststellungen im vorangegangenen Kriminalgerichtsurteil (amtl. Bel.