Bel. 10 S. 11 f. und S. 40 - 42), auf welche vom Obergericht ausdrücklich verwiesen worden ist. C.P. ist in der Folge wegen falschen Zeugnisses und wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, N.C.B. wegen falschen Zeugnisses zu drei Monaten Gefängnis. Die Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei sodann erfolgte, weil der Disziplinarbeklagte die behördliche Einziehung der im Zusammenhang mit den von E.G. begangenen Vortaten der mehrfachen Förderung der Prostitution u.a. verdienten Gelder in der Höhe von Fr. 657'000.-- vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich erfolgreich verhindert hatte.