Der Werdegang des Disziplinarbeklagten sei geprägt von dessen grossem sozialen Engagement in Beruf und Politik. Seine Verfehlungen seien demgegenüber einmalig und in einer besonderen Situation zustandegekommen, so dass sie die Vertrauenswürdigkeit des Disziplinarbeklagten nicht in Frage stellen könnten. Sie seien keineswegs Ausdruck einer grundsätzlichen Geringschätzung oder gar Missachtung der Gesetze. Es bestehe kein Anlass, an der Korrektheit und Gesetzestreue des Disziplinarbeklagten zu zweifeln. Mit einem Berufsverbot würde seine Existenz unnötig gefährdet.