Was den Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis anbelange, habe der Disziplinarbeklagte aus derselben Situation heraus, d.h. - wie auch das Obergericht festgehalten habe - unter dem Eindruck der falschen Beteuerungen seiner Schwägerschaft, gehandelt; nach der ihm am 9. Juni 1995 eröffneten anderslautenden Aussage habe er nur verifizieren wollen, was nun tatsächlich der Wahrheit entspreche. Die familiären Bindungen und das grosse Vertrauen in seinen Schwager und seine Schwiegermutter hätten auch in dieser Hinsicht dazu geführt, dass er sich bei seiner Mandatsführung nicht nur ganz besonders engagiert, sondern in dieser besonderen Situation auch gar nicht erkannt habe, wie heikel zum