Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei dies aber verständlich, weshalb unter standesrechtlichen Gesichtspunkten das Verschulden nicht besonders schwer wiege. Was den Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis anbelange, habe der Disziplinarbeklagte aus derselben Situation heraus, d.h. - wie auch das Obergericht festgehalten habe - unter dem Eindruck der falschen Beteuerungen seiner Schwägerschaft, gehandelt; nach der ihm am 9. Juni 1995 eröffneten anderslautenden Aussage habe er nur verifizieren wollen, was nun tatsächlich der Wahrheit entspreche.