Nur deshalb habe er in diesem singulären Fall nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, so wie er sie sonst als Anwalt stets gewissenhaft erfüllt habe und auch heute erfülle. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei dies aber verständlich, weshalb unter standesrechtlichen Gesichtspunkten das Verschulden nicht besonders schwer wiege.