allerdings erfolglos, weil sich die Familie G. in der Folge geweigert habe, ihm weitere Informationen zu geben. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Disziplinarbeklagte in einer ganz besonderen Konstellation, die sich nicht wiederholen könne, zu sehr auf die Angaben seiner Klientschaft vertraut und in der Mandatsführung nicht genügend Distanz gewahrt habe. Nur deshalb habe er in diesem singulären Fall nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, so wie er sie sonst als Anwalt stets gewissenhaft erfüllt habe und auch heute erfülle.