Aus denselben Gründen habe er auch die Tragweite des Geldwäschereitatbestandes unterschätzt. Entscheidend ins Gewicht falle sodann, dass es dem Disziplinarbeklagten nie um die Verfolgung eigener Interessen oder die Erzielung finanzieller Vorteile gegangen sei. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass das abgehobene Geld für fällige Zinsen und Amortisationen sowie die Bezahlung von AHV-Beiträgen bestimmt gewesen sei. Später habe er denn auch alles unternommen, um zu klären, was mit den seiner Schwiegermutter überlassenen Geldern geschehen sei; allerdings erfolglos, weil sich die Familie G. in der Folge geweigert habe, ihm weitere Informationen zu geben.